Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der JJ Elektrotechnik GmbH
1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen uns, der JJ Elektrotechnik GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Besteller) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Bestellern auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Gegenüber unternehmerischen Bestellern gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage https://jjelektrotechnik.de.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, etwas anderes gilt nur, insoweit wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich und schriftlich anerkennen.
Wir schließen Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB ab.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich (freibleibend).
Die Annahmeerklärung/Bestellung durch den Besteller gilt als Angebot für sich, es gilt nur als angenommen, insoweit wir die Annahme dieses Angebots schriftlich erklären oder aber mit der Leistungsausführung beginnen.
Einem Schweigen unsererseits auf ein Angebot zum Vertragsabschluss kommt keine rechtliche Bedeutung zu.
Unternehmer als Kunde, die zugleich Kaufleute sind oder in kaufmännischer Weise am Rechtsverkehr teilnehmen werden, darauf hingewiesen, dass unsere schriftliche Annahmeerklärung zugleich ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sein kann. In diesem Falle ist der Vertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, der durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben festgelegt wurde, soweit der Besteller nicht unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von drei Werktagen, widerspricht.
Insoweit wir als Besteller und oder Kunde agieren, kommt unserem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben keine Rechtswirkung zu.
Unwesentliche bzw. handelsübliche Änderungen, im Speziellen technischer oder optischer Art bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der Bestellung oder den Vereinbarungen, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
In Leistungsbeschreibungen, zum Beispiel im Angebot genannte Fabrikate, Typen oder Beschreibungen von Produkten sind nicht verbindlich, sondern nur beispielhaft und können durch technisch gleichwertige Produkte ersetzt werden.
Zum Angebot oder zu Kostenvoranschlägen, die durch uns gemacht werden, gehörende Unterlagen zum Beispiel Abbildungen, Zeichnungen sind nur als annähernde Maß- und Gewichtsangaben zu betrachten. Etwas anderes gilt nur, soweit die Genauigkeit ausdrücklich bestätigt wird. Gleiches gilt für Informationsmaterial, wie Flyer, Prospekte, Veröffentlichungen, Werbung etc.
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr und unverbindlich erstellt, sie sind kostenpflichtig. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages gesondert noch einmal darauf hingewiesen.
Soweit der Kunde ein Verbraucher ist und auf die Art und Weise des Vertragsschlusses die Regelungen über ein Fernabsatzgeschäft anzuwenden sind, behalten wir uns vor, den Leistungsbeginn erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist zu setzen.
Der Verbraucher wird auf sein Widerrufsrecht und die Möglichkeit des Verzichts auf dieses hingewiesen.
3. Mitwirkungspflichten des Bestellers
Unsere Pflicht zur Leistungserbringung beginnt erst dann, wenn der Besteller alle von seiner Seite zu erbringenden Voraussetzungen erfüllt hat, insbesondere alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen. Soweit der Kunde Verbraucher ist gilt selbiges, wenn der Besteller bei Vertragsschluss oder im Zuge der Ausführung entsprechend informiert wurde oder der Besteller über die einschlägigen Fachkenntnisse verfügt oder verfügen müsste. Dies gilt auch für die Einrichtung der Baustelle, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Besteller vor Beginn der Leistungsausführung seinerseits über die Lage verdeckter Leitungen für Strom, Gas und Wasser aufzuklären sowie über die Fluchtwege, Hindernisse baulicher Art und sonstiger eventueller
Störungsquellen oder Gefahrenquellen. Soweit notwendig, hat der Besteller die notwendigen statischen Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auf Anfrage des Bestellers geben wir Auskunft über die Einzelheiten und Details der notwendigen Angaben.
Der Besteller hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, sowie Meldung und Bewilligung durch Behörden (zum Beispiel Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Soweit der Besteller Verbraucher ist, wird er in den Vertragsunterlagen hierauf noch einmal ausdrücklich hingewiesen, soweit er nicht ausdrücklich auf den Hinweis verzichtet oder über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt oder verfügen müsste.
Die für die Leistungsausführung einschließlich eventueller Probebetriebe notwendigen Energie- und Wassermengen sind vom Besteller auf seine Kosten zu stellen.
Der Besteller hat sicherzustellen, dass technische Einrichtungen wie z.B. Zuleitungen, Verkabelung, Netzwerke und dergleichen, die nicht Teil unseres Werkes sind, mit diesen jedoch zu verbinden sind, in einem einwandfreien Zustand sind. Es ist am Besteller sicherzustellen, dass das von uns zu erstellende Werk oder zu liefernde Materialien mit diesen technischen Einrichtungen kompatibel sind. Etwas anderes gilt nur, soweit der an uns gestellte Auftrag die Überprüfung der Kompatibilität mit beinhaltet.
Für die Leistungszeit stellt der Besteller uns auf Anfrage absperrbare Räumlichkeiten zwecks Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeug und Materialien.
4. Preise
Preisangaben, zum Beispiel in Angeboten etc., sind grundsätzlich nicht als Fest- oder Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Für Leistungen, die nicht Teil des vereinbarten Auftrages sind, besteht ein gesonderter Vergütungsanspruch.
Preisangaben verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer ab Lager. Ist der Besteller ein Unternehmer, so trägt er die Kosten für Verpackung, Transport, Verladung, Versand und Versicherung. Ist der Besteller ein Verbraucher, so trägt er die vorgenannten Kosten nur aufgrund ausdrücklicher und gesonderter Vereinbarung.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet Verpackungen zurück zu nehmen. Der Besteller hat die Fach- und umweltgerechte Entsorgung von Abfällen und Altmaterialien sicherzustellen.
Werden wir mit der Entsorgung beauftragte, so fällt hierfür eine Vergütung an. Wurde diese nicht von vornherein vereinbart, so fällt ein angemessenes Entgelt an. Entsorgungskosten bei Entsorgungsunternehmen etc. werden dann nachgewiesen.
5. Zahlungsbedingungen
Die Fälligkeit von Zahlungen tritt sofort ein, soweit nicht explizit anderes vereinbart wurde.
Wir haben das Recht, Abschlags- und Vorauszahlungen im angemessenen Umfang zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde werden die Kosten und Vergütungen in drei Schritten zu jeweils 30% geltend gemacht und eine letzte Zahlung in Höhe von 10% der gesamten Kosten und der gesamten Vergütung. Die ersten 30% sind als Vorschuss zu zahlen.
Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den beiden Parteien.
Tilgungsbestimmungen des Schuldners sind für uns unbeachtlich. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf etwaige Verzugszinsen anzurechnen, sodann auf die älteste Zahlungsverpflichtung.
Wird auf eine fällige Rechnung nicht gezahlt, so kommt der unternehmerische Kunde auch ohne vorherige Mahnung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, für den nicht unternehmerischen Kunden gilt das gleiche, insoweit er ausdrücklich und gesondert hierauf hingewiesen wurde.
Mit Eintritt des Verzugs kann der gesetzlich bestimmte Verzugszins verlangt werden. Dieser beträgt derzeit gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Soweit der Besteller in Verzug gerät, hat er die Beitreibung notwendigen Kosten, Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc. zu ersetzen.
Weitergehender Verzugsschaden als nach Abs.5f bleibt vorbehalten.
6. Leistungszeit
Fristen und Termine, insbesondere der Leistungsbeginn, Liefertermine oder ein Fertigstellungstermin sind gegenüber Unternehmern nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde, zum Beispiel als Teil von Angebot und Annahme.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und nicht von uns zu vertretenden Verzögerungen unserer Zulieferer oder vergleichbaren Ereignissen, die nicht in
unserem Einflussbereich liegen (z.B. Witterung) um jene Zeit, die das Ereignis andauert, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Gleiches gilt für durch den Besteller gesetzten Fristen, zum Beispiel Nachfristen. Der Besteller kann hieraus keine Rechte ableiten, ausgeschlossen davon ist ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht, für den Fall, dass durch die Verzögerung ein Festhalten an den Vertrag für den Besteller unzumutbar ist.
Fristen und Termine verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn der Leistungsbeginn oder aber die Leistungsausführung bzw. die Lieferung durch den Besteller zuzurechnende Umstände verzögert wird.
Insbesondere bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers.
Verzögern sich Termine oder Fristen aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, so sind wir berechtigt Kosten für die Lagerung von Materialien und Geräten etc. zu erheben.
Soweit Materialien und Geräte bei Dritten eingelagert werden müssen, so sind die tatsächlich hieraus entstehenden Kosten ausschlaggebend. Bei einer Unterbringung in unserem Betrieb betragen die Kosten 5 % des Rechnungsbetrages des beauftragten Vorhabens pro angefangenen Monat, es sei denn, der Kunde weist geringere Kosten nach. Die Pflicht des Bestellers zur Abnahme und zur Zahlung in Rechnung gestellte Beträge bleibt hiervon unberührt.
Soweit wir mit der Erfüllung einer uns obliegenden vertraglichen Pflicht in Verzug geraten, kann der Besteller erst nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen, durch ihn gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.Beschränkung des Leistungsumfanges Hinweise
Wir weisen darauf hin, dass im Zuge von Montage- und Instandsetzungsarbeiten Schäden an bereits vorhandenen (Rohr-) Leitungen, Geräten etc. entstehen können, die nicht erkennbar waren, insbesondere baulichen Gegebenheiten oder Material des vorhandenen Bestands und auch bei Arbeiten in bindungslosem Mauerwerk.
Wir weisen darauf hin, dass bei behelfsmäßig Instandsetzungen ist die Haltbarkeitsdauer ebenfalls beschränkt.
8. Gefahrentragung/Gefahrenübergang
Bei einer Übersendung von Ware an den Besteller/Kunden ist
Leistungsort der Ort unserer Niederlassung. Die Versendung der Ware an den vom Besteller/Käufer angegebenen Ort Vertragsgegenstand. Der Besteller trägt die Kosten der Versendung ab dem Leistungsort in der in der Bestellung konkret angegebenen Höhe. Die Gefahr des Untergangs der Ware tragen bis zur Übergabe an die Transportperson wir.
Der Besteller kann eine abweichende Versandart bestimmen. Die dafür zusätzlich anfallenden Kosten trägt der Besteller. Diese zusätzlichen Kosten sind auch dann zahlbar, wenn der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Für Artikel, die nicht postversandfähig oder für welche besondere Versandarten nötig sind (Sperrgut, Batterien und andere), werden zusätzliche Versandkosten berechnet.
Beauftragt abweichend vom Vorstehenden der Käufer die Transportperson und sucht diese auch aus, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit Übergabe an diese Versandperson auf den Käufer über.
Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur zu übergeben.
Wird eine ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unvorhersehbare von uns nicht zu vertretene Umstände zerstört oder beschädigt, so sind die Leistungen nach den vereinbarten Entgelten abzurechnen und die Kosten zu vergüten.
9. Annahmeverzug
Gerät der Besteller länger als zwei Wochen in Annahmeverzug, z.B durch die Verweigerung der Annahme oder dem Verzug mit Vorleistungs- oder Mitwirkungspflichten und wurde er unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Annahme erfolglos aufgefordert, jene Umstände zu beseitigen, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir das für diesen Vertrag vorgesehene Material, Geräte oder Personal anderweitig einsetzen, sofern diese innerhalb einer angemessenen Frist wieder erneut zur Verfügung gestellt werden können.
10. Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte, montierte oder in anderer Form übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Der Besteller ist berechtigt, die Sache im räumlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungspflichten uns gegenüber in Verzug ist.
Die aus der Weiterveräußerung dem Besteller zustehenden Forderungen tritt dieser bereits sicherungshalber und im vollen Umfang an uns ab.
Solange sich der Besteller nicht in Verzug mit seinen Leistungspflichten uns gegenüber befindet, ist er berechtigt und verpflichtet die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen (Einzugsermächtigung).
Sobald der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät hat er uns gegenüber die abgetretene Forderung und die Identität des Schuldners unverzüglich anzuzeigen, die für den Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen, ohne Verpflichtungen für uns zu begründen. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich an der durch die Verarbeitung bzw. Umbildung geschaffenen beweglichen Sache fort.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, vermischt, verarbeitet oder umgebildet, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu entstandenen Sache.
Wird die Vorbehaltsware gemäß dem §§ 947 bzw. 148 BGB mit beweglichen Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen verbunden oder vermischt und sind dessen Sachen als Hauptsache anzusehen, gilt, dass der Besteller uns Miteigentum an der entstandenen Sache überträgt. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu entstandenen Sache.
Unser Miteigentumsanteil wird durch den Besteller unentgeltlich verwahrt.
Wird die durch Verbindung oder Vermischung neu erschaffene Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eines Dritten, so tritt der Besteller bereits jetzt möglicherweise ihm dadurch zuwachsende Forderung mit allen verbundenen Nebenrechten an uns ab.
Wird die Vorbehaltsware oder die durch Vermischung oder Verbindung entstandene Sache mit einem Grundstück verbunden, das im Eigentum des Bestellers steht, so geschieht dies bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent gegen den Besteller, auch insoweit sie zukünftig entstehen, nur zu einem vorübergehenden Zweck, die Vorbehaltsware bzw. Sache wird nur Scheinbestandteil des Grundstücks gemäß § 95 BGB.
Vorbehaltsware oder eine durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache im Sinne dieses Absatzes darf der Besteller nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
Bei Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen berechtigter Dritter auf Vorbehaltsware oder neu entstandene Sachen wird der Besteller uns umgehend informieren und gegenüber dem Dritten auf unsere (Mit-) Eigentümerstellung hinweisen, sodass unsere Rechte gewahrt werden können.
Zur Durchsetzung unseres Anspruchs auf Herausgabe im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Dies gilt, soweit das Betreten nicht unzumutbar ist für den Besteller. Die Kosten der zweckgerichteten Rechtsverfolgung in angemessener Höhe trägt der Besteller.
Der Besteller hat uns über die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder die Pfändung der Vorbehaltsware umgehend zu informieren.
Insoweit der Eigentumsvorbehalt von uns geltend gemacht wird, liegt darin ausschließlich dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
Zurückgehaltene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglichst verwerten.
11. Schutzrechte und geistiges Eigentum
Bringt der Besteller Unterlagen, Bilder, geistige Werke oder vergleichbare Schöpfungen bei, an den außenstehende Dritte Schutzrechte geltend machen, so dürfen wir auf Kosten des Bestellers unsere Leistung zurückhalten, bis das Bestehen der behaupteten Rechte geklärt ist. Die aufgewendeten notwendigen Kosten unserer Leistungen, die bis zur Zurückhaltung entstanden sind, dürfen wir vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die Rechte Dritter sind offenkundig.
Behaupten Dritte Schutzrechte im Zusammenhang mit genannten Werken oder Schöpfungen so hält uns der Besteller gegenüber dem Dritten schad- und klaglos. Wie sind berechtigt, im Zuge eines klageweisen Vorgehens des Dritten gegen uns aufgrund von Schutzrechten an geistigen Werken und Schöpfungen geltend gemachten Klagen vom Besteller einen angemessenen Vorschuss auf die anfallenden Prozesskosten zu verlangen.
Pläne, Skizzen, Bilder, Kataloge und ähnliche Werke die von uns zur Verfügung gestellt oder angefertigt wurden, bleiben unser Eigentum, es sei denn, die Übereignung ist Bestandteil unserer Leistung.
Sofern der Besteller im Zuge der Leistungsausführungen vertrauliche Informationen erhält, verpflichtet er sich zu Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die von einer Partei (Informationsgeber) der anderen Partei (Informationsnehmer) im Zusammenhang mit dem Projekt mündlich, schriftlich oder auf andere Weise offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihres Inhalts, ihrer Art oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich angesehen werden können. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht für Informationen,
die dem Informationsnehmer (Besteller) bereits bekannt waren, bevor sie durch den Informationsgeber (uns) offengelegt wurden.
Die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass der Information (Besteller) dafür verantwortlich ist, die vom Informationsnehmer unabhängig und ohne Kenntnis der vertraulichen Information entwickelt wurden.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung greift mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrags. Sie gilt für 5 Jahre.
12. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
Soweit der Besteller Unternehmer ist und die Geltung der VOB vereinbart wurde, ist dieses Regelwerk anzuwenden, gegenüber einem Verbraucher als Besteller gilt die VOB nur dann als vereinbart, wenn im Zuge der Vertragsanbahnung dies unter ausdrücklichem Hinweis schriftlich vereinbart wurde und dem Besteller (Verbraucher) vor oder im Rahmen des Vertragsschlusses ein vollständiger Text der VOB/B ausgehändigt oder ihm in anderer Weise zur Kenntnis gebracht wurde.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Besteller zunächst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen, schlägt diese fehl, stehen dem Besteller die weiteren Mängelrechte (Selbstvorname, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist in zwölf Monaten, dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1, Nr.2, § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1, Nr.2 BGB.
13. Haftung
Unsere Haftung für Pflichtverletzung aus Vertrag sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzungen von Kardinalspflichten aus dem Vertrag. Zu den „Kardinalpflichten“ zählen solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher berechtigterweise vertrauen darf.
Soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) von uns fahrlässig verletzt werden, so ist die Haftung auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für einen von uns fahrlässig verursachten Verzug ist als pauschalierter Entschädigung auf 0,5 % der Vertragssumme pro Woche des Verzugs begrenzt, insgesamt auf maximal 5 % der Vertragssumme.
Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten auch für unsere Erfüllung- oder Verrichtungsgehilfen.
14. Rücktritt
Unbeschadet der gesetzlichen Rechte sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, wenn der Besteller eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet wurde oder aber die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
15. Verjährung eigener Forderungen
Unser Anspruch auf Zahlung von Vergütung, Kaufpreis oder Werklohn gegen den Besteller verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199 BGB
16. Gerichtsstand
Soweit der Besteller Kaufmann ist oder in kaufmännischer Art und Weise am Rechtsverkehr teilnimmt wird vereinbart, dass der Gerichtsstand Ort unserer Niederlassung ist.
Gleichsam wird vereinbart, dass deutsches Recht gilt, gegebenenfalls unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
17. Online-Streit-Plattform und Verbraucherstreitbeilegungs-Gesetz
Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie
unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Unsere E-Mail-Adresse lautet:
j.ahrend@jjelektrotechnik.de j.steuber@jjelektrotechnik.de
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG:
Gemäß § 36 VSBG besteht alternativ die Möglichkeit eines Verbraucher Schlichtungsverfahrens vor der Verbraucherschlichtungsstelle, allgemein zuständige Stelle ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de Webseite: www.verbraucher-schlichter.de“
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
18. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die betroffene Regelung durch eine solche zu ersetzen, die deren wirtschaftlich gewolltem Zweck in rechtlich einwandfreier Weise am nächsten kommt.